Informationen zu unseren Terminen

Rezeptgebühren

Aus den §§ 32, 43 c und 61 SGB V ergibt sich eine gesetzliche Zuzahlungspflicht bei kassenärztlich verordneten Heilmitteln. Demnach sind Patientinnen und Patienten, die das 18. Lebensjahrvollendet haben, verpflichtet einen Anteil der Behandlung selbst zu übernehmen, sofern keine Befreiung von dieser Zuzahlungspflicht besteht (z.B. Befreiungsausweis). Wir sind als Praxis dazu verpflichtet, die Zuzahlungen für die gesetzlichen Krankenkassen einzuziehen. Bei der Zuzahlung handelt es sich also nicht um ein zusätzliches Honorar für die Physiopraxis.

  • Die Höhe der Zuzahlungen beträgt 10% der Behandlungskosten sowie 10 Euro je Verordnung/Rezept. Die Zuzahlung ist am ersten Tag Ihrer Behandlung vor Ort für die gesamte Behandlungsserie fällig (bar oder EC).Für die geleisteten Zuzahlungen erhalten Sie von uns eine Quittung und bei zu viel entrichteter Zuzahlung ergibt sich für Sie ein Erstattungsanspruch. Die Höhe der jeweiligen Zuzahlungsbeiträge erfragen Sie von unserem Team am Besten im Voraus.


Erläuterung zur Ausfallrechnung im Säumnisfall

  • Wir arbeiten nach dem sogenannten Bestellprinzip um die Wartezeit für Sie so gering wie möglich zu halten. Das bedeutet, dass der für Sie vereinbarte Termin ausschließlich für Sie reserviert ist.

  • Sollten Sie den mit uns vereinbarten Termin nicht einhalten können, bitten wir Sie, den Termin so früh wie möglich, spätestens aber 24 Stunden vorher, abzusagen. Nur so sind wir in der Lage, den für Sie reservierten Termin noch anderweitig zu vergeben. Aus Gründen der Fairness möchten wir Sie darauf hinweisen, dass Ihnen eine Ausfallrechnung auf Grundlage der maßgebenden Gebührenliste Ihrer Krankenkasse gestellt werden kann, sollten Sie den Termin nicht innerhalb dieser Frist absagen.

Wir möchten Ihnen im Folgenden den Grund und die rechtliche Grundlage dafür erläutern.

- Sobald ein Patient/in bei uns einen Behandlungstermin vereinbart, kommt es zu einem Behandlungsvertrag, in Form von einem Dienstleistungsvertrag gemäß §§ 611 ff  BGB zwischen dem Schmerzzentrum / Präventionswerk Hockenheim und dem Patienten zustande. Die/Der Patient/in unterbreitet dem Praxisteam durch den Vertragsabschluss (in Form eines Termins) ein Angebot, das durch die Benennung eines konkreten Termins von uns angenommen wird. Dadurch kommt ein Dienstvertrag gemäß §§ 611 ff BGB wirksam zu Stande. Die Einhaltung einer besonderen Abschlussform z.B. Schriftform ist nicht erforderlich. Der Vertrag kann auch fernmündlich geschlossen werden.

Auf Grundlage des geschlossenen Vertrages sind wir dazu verpflichtet, die für die Behandlung erforderlichen Räume, Behandlungsmaterialien und Physiotherapeuten/innen zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug erhalten wir den Vergütungsanspruch für die Behandlung.

Nimmt die/der Patient/in aus irgendwelchen Gründen den vereinbarten Behandlungstermin nicht wahr, so spricht das Gesetz von Annahmeverzug des Gläubigers (hier die/der Patient/in). Was in diesem Fall mit dem Vergütungsanspruch geschieht, regelt das Gesetz in § 615 S.1 BGB.

Der Hintergrund dieses Gesetzes ist, dass der Dienstleister im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit auf den Vergütungsanspruch angewiesen ist. Er stellt schließlich Personal, Zeit, Räumlichkeiten und Behandlungsmaterial zur Verfügung. Der Dienstleister sollte deshalb seinen Vergütungsanspruch nicht aufgrund von Vorkommnissen verlieren, die im Risikobereich des Dienstberechtigten (die/der Patient/in) liegen.

Der Vergütungsanspruch bleibt daher unabhängig davon bestehen, ob der Patient schuldlos an der Wahrnehmung des Termins gehindert war, oder ob ein schuldhaftes Verhalten zu Grunde lag.

Daraus ergibt sich, dass auch im Fall der Nichtwahrnehmung oder Absage eines vereinbarten Behandlungstermins der Vergütungsanspruch für diesen Termin bestehen bleibt.

  • Wir sehen einer Geltendmachung des Vergütungsanspruchs generell davon ab, wenn der Behandlungstermin 24 Stunden vorher abgesagt wird. Der Vergütungsanspruch muss immer dann geltend gemacht werden, wenn die/der Patient/in, ohne jede Rücksprache zum Behandlungstermin nicht erscheint. Unser Team hat in diesem Fall keine Möglichkeit den versäumten Termin anderweitig zu vergeben. Wird der Termin zwar abgesagt, jedoch nicht 24 Stunden im Voraus, so sind wir stets bemüht den Termin an andere Patienten zu vergeben. Wenn dies nicht gelingt muss auch in diesem Fall der Vergütungsanspruch von unserer Seite geltend gemacht werden.


Wir bitten um Ihr Verständnis.

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